Eurojust

ist die von der Europäischen Union durch Beschluss des Rats vom 28. 2. 2002 geschaffene Einrichtung zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Den Haag (deutsches Eurojust- Gesetz vom 18. 5. 2004). Lit.: Schomburg, W., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, NJW 2002. 1629; Esser, R. u.a., Neue Wege, NJW 2004, 2421; Schomburg, W., Internationale vertragliche Rechtshilfe in Strafsachen, NJW 2005, 3262

ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Institution transnationaler Strafverfolgung mit Sitz in Den Haag. Ihre Aufgaben bestehen in der Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU bei der Bekämpfung der ernsten Formen organisierter Kriminalität, in der Koordination der entsprechenden laufenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen sowie in der Gewährung logistischer Unterstützung (sog. Dokumentations- und Clearingstelle). Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann Eurojust auch Strafverfolgungsaktivitäten fördern, welche allein den Mitgliedstaat und einen Drittstaat oder den Mitgliedstaat und die Gemeinschaft betreffen. Rechtsgrundlage für die Errichtung von Eurojust ist ein entsprechender, auf Art. 31, 34 Abs. 2 lit. c) EU-Vertrag gestützter Ratsbeschluss vom 28. 2. 2002 (RatsBEurojust). Er beruht auf dem Beschluss des Tampere-Gipfels (15. und 16. 10. 1999), zur Bekämpfung grenzüberschreitender schwerer Kriminalität eine Stelle zu gründen, die sich aus Spezialisten der Richterschaft, Staatsanwaltschaft und Polizei zusammensetzt. Deutschland hat den Ratsbeschluss durch das Eurojust-Gesetz vorn 12. 5. 2004 in nationales Recht umgesetzt. Gemäß Art. 4 RatsBEurojust wird der sachliche Zuständigkeitsbereich von Eurojust zunächst durch den Straftatenkatalog des Art. 2 EPK (Europolkonvention) umrissen. Hinzu kommen Deliktsformen wie die Umweltkriminalität, Computerkriminalität, Betrug, Korruption sowie Straftaten gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft. Schließlich wird Eurojust auf Antrag der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats auch bei Nichtkatalogtaten aktiv. Gem. Art. 2 RatsBEurojust setzt sich die EurojustStelle aus je einem Angehörigen jedes Mitgliedstaats zusammen; jedes nationale Mitglied kann sich bei Bedarf von mehreren Personen unterstützen lassen. Eurojust nimmt seine Aufgaben durch ein oder mehrere betroffene nationale Mitglieder oder als Kollegium wahr. Für die Organisation und die Funktionsweise ist gern. Art. 18 RatsBEurojust das Kollegium verantwortlich. Es ernennt den Verwaltungsdirektor (Art. 18a) und wählt aus dem Kreis der nationalen Mitglieder einen Präsidenten (Art. 18 Abs. 2), der die Geschäfte des Kollegiums führt und die laufende Tätigkeit des Verwaltungsdirektors kontrolliert. Gem. Art. 15a überwacht eine unabhängige gemeinsame Kontrollinstanz, insbesondere auch zur Sicherstellung der rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten, die Tätigkeiten von Eurojust und entscheidet über Beschwerden betroffener Personen. Eurojust pflegt eine enge Zusammenarbeit mit weiteren supranationalen Behörden wie Europol und OLAF (Art 16a).

ist die vom Rat der EU durch Beschluss v. 28. 2. 2002 (ABl. L 63/1) errichtete rechtsfähige (s. VO v. 7. 7. 2003, BGBl. I 1271) Stelle. E. soll, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind, bei der Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden unterstützen und verstärken (Art. 85 AEUV). E. besteht aus den von den Mitgliedstaaten entsandten Mitgliedern. E. handelt durch die betroffenen nationalen Mitglieder oder als Kollegium und arbeitet auch mit Europol und dem Europäischen Justiziellen Netz zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen E. und Deutschland regeln das E.-G v. 12. 5. 2004 (BGBl. I 902) und die E.-Anlaufstellen-VO (EJTAnV) v. 17. 12. 2004 (BGBl. I 3520).




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