fragmentarischer Charakter des Strafrechts

Aus dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) folgt, dass Handlungen, die keinen Straftatbestand erfüllen, selbst dann nicht strafbar sind, wenn sie strafwürdig erscheinen. Dies ist aus rechtsstaatlichen Gründen hinzunehmen. Eine andere Frage ist, ob ein Straftatbestand mit Rücksicht auf die Strafwürdigkeit einer Handlung so ausgelegt werden kann, dass er auch diese Handlung erfasst, um kriminalpolitisch bedenkliche Strafbarkeitslücken zu vermeiden.




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