Fraktion

(lat: fractio = Bruchteil); Zusammenschluß von Mitgliedern eines Parlaments, die i. d. R., aber nicht notwendig, derselben Partei angehören. Die erforderliche Mindestzahl zur Bildung der F. ist in den Geschäftsordnungen der Parlamente festgelegt. Der F. stehen bestimmte Rechte zu, insbes. das Antragsrecht.

Gliederung eines Parlaments, meist nach der Parteizugehörigkeit. Die F.en spielen vor allem bei der Besetzung der Parlamentsausschüsse eine Rolle, da diese nach dem Stärkeverhältnis der F.en zu besetzen sind. §§ 10 bis 12 der Geschäftsordnung des Bundestags.

ist der Zusammenschluss von Abgeordneten eines Parlaments, die i. d. R. derselben Partei angehören. Aufgaben u. Rechte der F. sind in den Geschäftsordnungen der Parlamente geregelt. F. müssen eine Mindeststärke aufweisen (im Bundestag 26 Abgeordnete). Ihnen stehen bestimmte Rechte zu (Gesetzesinitiativen, Anträge, Grosse Anfragen u.a.); die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen
E. vorzunehmen. Nach Auffassung des BVerfG kann es aber aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls verfassungsrechtlich hinzunehmen sein, dass einzelne F. bei der Besetzung eines Ausschusses unberücksichtigt bleiben; deshalb verstösst der Ausschluss der F. DIE GRÜNEN von der Mitwirkung an der Kontrolle der Nachrichtendienste durch die Parlamentarische
Kontrollkommission nicht gegen das Grandgesetz. - Die Verpflichtung eines Abgeordneten, sein Abstimmungsverhalten an den von der F. gefassten Mehrheitsbeschlüssen auszurichten (Fraktionszwang), ist trotz Art. 38 IGG zulässig. Ein Verstoss gegen den Fraktionszwang kann mit dem Ausschluss aus F. u. Partei, er darf aber nicht mit unmittelbarem oder mittelbarem Zwang zu Niederlegung des Mandats geahndet werden.

ist die rechtsfähige Vereinigung der Mitglieder einer - oder mehrerer nicht miteinander konkurrierender - Partei(en) im Parlament (§10 1 GeschOBT, im Landtag ein bürgerlichrechtlicher, nichtrechtsfähiger, aber parteifähiger und grundsrechtsfähiger Verein). Die F. hat besondere Rechte im Rahmen des parlamentarischen Geschäftsbetriebs. Seit 11.3. 1994 ist das Recht der mindestens 5 Prozent der Mitglieder des Bundestags voraussetzenden Bundestagsfraktionen Deutschlands im Abgeordnetengesetz (§§ 45 ff.) geregelt. Lit.: Hölscheidt, S., Das Recht der Parlamentsfraktionen, 2001

Zusammenschluss von Abgeordneten derselben Partei (auf Bundesebene auch verschiedener Parteien, die — wie CDU und CSU — aufgrund gleichgerichteter Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen, § 10 Abs. 1 S.1 GeschO BT). Auf Bundesebene wird eine Fraktionsstärke von mindestens 5 % der Mitglieder des Bundestages verlangt. Mitglieder des Bundestages, die sich ohne Fraktionsstärke zusammenschließen wollen, können nach § 10 Abs. 4 GeschO BT als Gruppe anerkannt werden.
Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit (§ 47 Abs. 1 AbgG), sie repräsentieren die Partei im Parlament. Nach § 46 Abs. 1 AbgG sind die Fraktionen rechtsfähige Vereinigungen, d. h. insb., sie können klagen und verklagt werden (§ 46 Abs. 2 AbgG). Sie sind jedoch nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und können insb. keine öffentliche Gewalt ausüben (§ 46 Abs. 3 AbgG).
Die Rechte der Fraktion (Zusammensetzung des Altestenrates, Ausschüsse, Antrags- und Vorschlagsrechte) hängen weitgehend von ihrer personellen Stärke ab (vgl. §§ 11,12 GeschO BT). In der Regel stellt die stärkste Fraktion den Parlamentspräsidenten (arg. e. § 7 Abs. 6 GeschO BT).
Von den Rechten der Fraktion zu unterscheiden sind Rechte, die einer Gruppe von Abgeordneten (ggf. in Fraktionsstärke) zustehen können, z.B. Zitierrecht (Art. 43 Abs. 1 GG; § 42 GeschO BT), Fragerecht (§§ 105 ff. GeschO BT), Gesetzesinitiative (Art. 76 Abs. 1 GG, §76 GeschQ BT). Träger dieser Rechte sind zunächst die einzelnen Abgeordneten, die Fraktion nur, wenn ihr als solcher ein entsprechendes Recht zugewiesen ist (vgl. z. B. §§ 42, 76 GeschO BT).

1.
F. ist der Zusammenschluss von Mitgliedern eines Parlaments, die i. d. R., aber nicht notwendig derselben Partei angehören. Die für die moderne Parlamentsarbeit unerlässliche F.bildung und ihre Rechtsstellung sind z. T. gesetzlich geregelt (vgl. §§ 45 ff. AbgeordnetenG - AbgG - i. d. F. v. 21. 2. 1996, BGBl. I 326, m. Änd.). Ergänzende Bestimmungen enthalten die Geschäftsordnungen der Parlamente (vgl. §§ 10 ff. GO BT). Nach § 45 AbgG können sich Mitglieder des Bundestags zu F. zusammenschließen (Mindestzahl grundsätzl. 5 v. H. der Mitgliederzahl des Bundestags, § 10 GO BT). Gehören die Mitglieder einer F. verschiedenen Parteien an, ist die Anerkennung als F. durch den Bundestag erforderlich (§ 10 GO BT). Nach § 46 AbgG sind die F. rechtsfähige Vereinigungen, die klagen und verklagt werden können. §§ 47-54 AbgG regeln Aufgaben, Organisation, Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt, Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Liquidation. Erreicht ein Zusammenschluss nicht F.sstärke, so kann er als Gruppe anerkannt werden. Gruppen haben weniger weitgehende Rechte und weniger Finanzmittel als Fraktionen; im 13. BT 1994-1998 gab es eine Gruppe von 7 Abgeordneten der PDS. Den F. - nicht den Gruppen - stehen besondere Rechte (insbes. bestimmte Antragsrechte) zu. S. a. Arbeitskreise; Fraktionsausschluss.

2.
F. auf kommunaler Ebene in Gemeindevertretung und Kreistag kam ursprünglich kein eigener Rechtsstatus zu. Inzwischen gewährt die Gemeindeverfassung einer Reihe von Ländern den F. eigene Vorschlags- und Antragsrechte.




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