Gemeindeverfassung

ist die Gesamtheit der die innere Organisation der Gemeinde betreffenden Rechtssätze. Die G. muss nach Art. 28 I GG eine Vertretung des Volkes, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist (Gemeinderat), oder eine Gemeindeversammlung enthalten. Im Übrigen kann sie durch die Landesgesetzgebung verschieden organisiert sein. Bei der monistischen G. ist der Rat beschließend und vollziehend das einzige Organ der Gemeinde, so dass die einzelnen Funktionsträger (z.B. Bürgermeister, Magistrat) nicht Organ sind, sondern nur im Auftrag des Rates handeln (z.B. Baden-Württemberg) und jede Verwaltungsmaßnahme als unmittelbar vom Rat vollzogen gilt. Die dualistische G. enthält neben der gewählten Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung, Rat) einen für die Führung der laufenden Geschäfte zuständigen Amtsträger (Verwaltungsausschuss, Magistrat, Bürgermeister, Gemeindedirektor) (z.B. Bayern). Tria- listisch ist eine G., wenn die Erstzuständigkeiten bei drei Organen liegen (Gemeindevertretung, Gemeindevorstand [Magistrat], Gemeindevorsteher) (so z.B. Hessen). Die G. kann Bürgermeisterverfassung oder Magistratsverfassung sein. Lit.: Waibel, G., Gemeindeverfassungsrecht Baden- Württemberg, 4. A. 1999; Ipsen, J., Kommunalverfas- sung, 2002

1.
Die G. regelt, welche Organe es in einer Gemeinde gibt, wie diese gewählt oder bestellt werden, welche Entscheidungsbefugnisse sie haben und wer die Gemeinde nach außen vertritt. Die G. wird durch die Gemeindeordnungen geregelt. Jede Gemeinde muss gemäß Art. 28 I 2 GG (Kommunale Selbstverwaltung) ein aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangenes Kollegialorgan (Gemeinderat, Gemeindevertretung) haben (Kommunalwahlen).

2.
Da das Gemeinderecht als Teil des Kommunalrechts in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, wies die G. in Deutschland früher erhebliche Unterschiede auf. Seit der Wiedervereinigung besteht die Tendenz zur Vereinheitlichung der G.en; inzwischen bestehen mit Ausnahme der Stadtstaaten (Berlin, Bremen, Hamburg) und Hessens kaum noch Unterschiede.

a) Vorherrschend ist die aus der süddeutschen Ratsverfassung hervorgegangene G. Nach dieser G. sind die beiden Hauptorgane der Gemeinde die von den Gemeindebürgern direkt gewählte Gemeindevertretung (z. T. auch Gemeinderat oder Rat) und der ebenfalls direkt von den Bürgern gewählte Bürgermeister (z. T. Erster Bürgermeister). Die Gemeindevertretung ist zuständig für grundsätzliche Beschlüsse und Entscheidungen. Der in aller Regel hauptamtliche Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen, vollzieht die Beschlüsse der Gemeindevertretung, entscheidet in den Geschäften der laufenden Verwaltung und leitet die gemeindlichen Verwaltungsbehörden. Die G. nach dem Muster der süddeutschen Ratsverfassung gilt inzwischen außer in Bayern und Baden-Württemberg in allen Flächenländern mit Ausnahme Hessens. In Baden-Württemberg, Bayern und Brandenburg ist der Bürgermeister zugleich Mitglied der Gemeindevertretung und deren Vorsitzender. In Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte einen eigenen Vorsitzenden. In Niedersachsen ist Vorsitzender ein aus der Mitte der Gemeindevertretung gewähltes Ratsmitglied. In Nordrhein-Westfalen ist Vorsitzender der Bürgermeister; er ist nicht Mitglied des Rats, hat aber dort Stimmrecht; eine ähnliche Regelung besteht in Rheinland-Pfalz. Im Saarland hat der Bürgermeister kein Stimmrecht im Gemeinderat, führt aber dort den Vorsitz. In Sachsen und Thüringen ist der Bürgermeister zugleich Mitglied der Gemeindevertretung und deren Vorsitzender. In Sachsen-Anhalt ist der Bürgermeister Mitglied der Gemeindevertretung, aber nicht zwingend deren Vorsitzender.

b) In Hessen gilt noch die sogenannte unechte Magistratsverfassung. Neben der Gemeindevertretung mit ähnlichen Kompetenzen wie nach dem Muster der süddeutschen Ratsverfassung besteht dort der Magistrat (Gemeindevorstand) mit dem vom Volk gewählten Bürgermeister als Vorsitzenden und den von der Gemeindevertretung gewählten Beigeordneten. Anders als bei der früheren echten Magistratsverfassung bedürfen die Beschlüsse der Gemeindevertretung aber nicht der Zustimmung des Magistrats.

c) Besonderheiten gelten in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg.

3.
Die G. der Städte (Stadt) entspricht grundsätzlich der G. der übrigen Gemeinden. Unterschiede gibt es insbesondere hinsichtlich der Bezeichnung der Gemeindeorgane. Die Gemeindevertretung in den Städten heißt u. a. Stadtrat, Stadtverordnetenversammlung oder Stadtvertretung. Der Bürgermeister führt in Kreisfreien Städten sowie in bestimmten kreisangehörigen Städten die Bezeichnung Oberbürgermeister.

4.
An der Spitze der Gemeindeverwaltung steht der Bürgermeister (Oberbürgermeister). Auf der zweiten Ebene unterhalb der Spitze finden sich Dezernate (auch Referate) unter der Leitung entweder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) selbst oder eines kommunalen Wahlbeamten (Beigeordete, Berufsmäßige Stadträte); vereinzelt stehen an der Spitze dieser Organisationseinheiten auch (Berufs-)Beamte oder Verwaltungsangestellte. Auf der dritten Ebene der Gemeindeverwaltung finden sich in der Regel sog. Ämter, die von (Berufs-)Beamten oder Verwaltungsangestellten geleitet werden.

5.
Zur unmittelbaren Beteiligung der Gemeindebürger an der Gemeindeverwaltung s. a. Bürgerbeteiligung.




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