Frauenstrafvollzug

Besondere Strafvollstreckung für weibliche Gefangene. Nach § 140 Abs. 2 StVollzG sind weibliche Strafgefangene in gesonderten Einrichtungen unterzubringen. Sonderregelungen bestehen hier auch für Mütter und Schwangere (§§76-79, 142 StVollzG).




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