Fremdrentenrecht

Rentenrechtliche Ansprüche der Flüchtlinge, Vertriebenen, Aussiedler sowie derjenigen, die vor Öffnung der deutsch-deutschen Grenze aus der DDR in das alte Bundesgebiet übergesiedelt waren. Maßgeblich für das Fremdrentenrecht ist das Eingliederungsprinzip. Danach werden Zuwanderer aus den vorgenannten Personengruppen so in das deutsche Rentenversicherungssystem einbezogen, als ob sie ihr bisheriges Berufsleben anstatt im Herkunftsland in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hätten. Anrechenbar sind nach dem Fremdrentengesetz (FRG) die bei einem ausländischen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungzurückgelegten Beitragszeiten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Beschäftigungszeiten ohne Beitragsleistung zur Rentenversicherung. Mangels beitragspflichtiger Inlandsentgelte werden den Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG Tabellenwerte zugeordnet, womit eine Vergleichbarkeit in der Versicherungsbiografie hergestellt werden soll. Unterschieden wird zwischen fünf verschiedenen Qualifikationsgruppen, vom Hochschulabsolvent bis zur ungelernten Tätigkeit, und 23 verschiedenen Wirtschaftsbereichen, die den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen in Handel, Gewerbe, Industrie, Bergbau oder Staatssektor in den jeweiligen Herkunftsländern Rechnung tragen sollen. Wegen der Vergleichbarkeit der Wirtschaftssysteme ist für die Untergliederung der Wirtschaftsbereiche die Aufteilung in der ehemaligen DDR bis zur Wiedervereinigung zugrunde gelegt worden.




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