Fristenlösung

Eine Regelung der Abtreibung dahingehend, daß die Schwangere innerhalb einer bestimmten Zeit nach Beginn der Schwangerschaft selbst entscheiden darf, ob sie das Kind behalten will oder nicht. Eine solche Fristenlösung (freie Entscheidung der Schwangeren innerhalb von zwölf Wochen nach Beginn der Schwangerschaft) war im alten Bundesgebiet vorgesehen, ist aber vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Im Gebiet der früheren DDR gilt die Fristenlösung vorerst weiter, bis eine Neuregelung für ganz Deutschland getroffen wird.

Abtreibung

Früheres Prinzip im Rechtsgeltungsbereich der DDR, unter welchen Voraussetzungen ein Schwangerschaftsabbruch straflos blieb. Straflosigkeit
bestand hei einem Schwangerschaftsabbruch binnen
12 Wochen seit der Empfängnis, nach der 12. Woche bei einer Gesundheitsgefährdung der Schwangeren. Dieser Lösung wird nach Erlass des Schwangeren- und FamilienhilfeÄndG vom 21. 8. 1995 (BGBl. I 1050) nur noch teilweise gefolgt (*Schwangerschaftsabbruch). So ist nach einer entsprechenden Beratung ein Abbruch durch einen Arzt binnen 12 Wochen möglich. Bis zu 22 Wochen bleibt der Schwangerschaftsabbruch für die Schwangere straflos.




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