Gast Bewirtung

Wer als Gastwirt einem Kraftfahrer Alkohol ausgeschenkt hat, ist regelmäßig nur dann verpflichtet, das Weiterfahren des Gastes mit angemessenen und ihm möglichen Mitteln zu verhindern, wenn der Gast offensichtlich so betrunken ist, daß er sich nach verständiger Beurteilung nicht mehr eigenverantwortlich (im Sinne des Gaststättengesetzes) verhalten kann. Äußerstenfalls muß der Gastwirt sogar die Polizei verständigen.
Für den Privatmann, der einen Gast bewirtet hat, besteht eine Verpflichtung, diesen an der anschließenden Fahrt mit seinem Kraftwagen zu hindern, nur dann, wenn zwischen beiden eine enge Lebensgemeinschaft besteht, die eine besondere Fürsorgepflicht begründet (Eheleute beispielsweise) oder wenn er den Gast zum Trinken animiert hat (bloße „Zechgemeinschaft“ genügt nicht), und wenn bei dem Kraftfahrer der hohe Trunkenheitsgrad erkennbar ist.




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