Gebührenüberhebung

ein Beamter, Rechtsanwalt od. sonstiger Rechtsbeistand, der Gebühren od. andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil erhebt (z. B. Notar, Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher), wird nach § 352 StGB mit Geldstrafe od. mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bestraft, wenn er Gebühren od. Vergütungen erhebt, von denen er weiss, dass der Zahlende sie überhaupt nicht od. nur in geringerem Umfang schuldet. Versuch ist strafbar.

(§ 352 StGB) ist die vorsätzliche unberechtigte Erhebung von Gebühren oder anderen Vergütungen durch einen Amtsträger, Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand, der Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat. Nach § 353 StGB ist auch die vorsätzlich unberechtigte Erhebung von Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben für eine öffentliche Kasse durch einen Amtsträger, der das Erhobene ganz oder teilweise nicht zur Kasse bringt, strafbar.

bezeichnet das Einfordern höherer als der gesetzlich festgesetzten oder zulässigen
— > Gebühren für amtliche Verrichtungen. Die Gebührenüberhebung eines Amtsträgers, eines Anwalts oder sonstigen Rechtsbeistands, zu seinem eigenen Vorteil, ist in § 352 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Die Tat ist ein echtes -Amtsdelikt. Der Täter muss hierbei auch wissen, dass der Zahlende die von ihm erhobenen Gebühren oder Vergütungen überhaupt nicht oder nur in geringerem Umfang schuldet. § 352 StGB ist hinsichtlich seines Anwendungsbereichs ein privilegierendes lex specialis zum Betrug (§ 263 StGB). Aus diesem Grund verlangt die Rspr. auch als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass der Täter den Zahlungspflichtigen über seine ihm zustehenden Gebühren täuscht; nicht erforderlich ist dagegen die Absicht rechtswidriger Bereicherung. Der Versuch der Gebührenüberhebung ist strafbar (§352 Abs. 2 StGB). Die Tatbegehung kann nach § 358 StGB zum Verlust der Amtsfähigkeit führen. Abgabenüberhebung

Nach § 352 StGB macht sich ein Amtsträger, der für seine Tätigkeit Gebühren erhält (Notar, Gerichtsvollzieher, beamteter Arzt usw.), sowie ein Anwalt, auch ein europ. Rechtsanwalt, oder sonstiger Rechtsbeistand (i. w. S.) strafbar, wenn er Gebühren o. a. Vergütungen erhebt, obwohl er weiß, dass sie nicht oder nicht in der verlangten Höhe geschuldet werden. Nach § 353 StGB wird die Abgabenüberhebung eines Amtsträgers bestraft, der für eine öffentliche Kasse Gebühren, Steuern usw. vereinnahmt und den rechtswidrig erhobenen Betrag nicht abführt; ebenso wenn ein Amtsträger bei Auszahlungen ungerechtfertigte Abzüge macht, aber die volle Ausgabensumme in Rechnung stellt.




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