Gefahrenverdacht

Sachlage, in der die zur Gefahrenabwehr handelnde Behörde keine Gewissheit darüber hat, ob Umstände vorliegen, die den Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung befürchten lassen, oder ob die vorliegenden Tatsachen den Eintritt des Schadens befürchten lassen, sich also eine Wahrscheinlichkeit für die Gefahrenprognose nicht begründen lässt. In beiden Fällen ist erforderlich, dass sich die handelnde Behörde ihrer Unsicherheit bewusst ist. Ansonsten ist es abhängig von den tatsächlichen Umständen, ob tatsächlich eine Gefahr oder
eine bloße Scheingefahr vorlag. Der Verdacht darf
nicht bloß auf Vermutungen beruhen, sondern muss durch Tatsachen erhärtet werden, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Gefahr begründen. Der Gefahrenverdacht begründet eine Gefahr im Sinne des Polizeirechts.
Der Gefahrenverdacht ermächtigt regelmäßig nur zu Gefahrerforschungseingriffen, wobei besondere Gefahrensituationen wie gemeine Gefahren oder gegenwärtige Gefahren für besondere Rechtsgüter zu Maßnahmen berechtigen, die über aufklärendes Erforschen hinausgehen oder endgültigen Charakter haben. Typische Gefahrerforschungsmaßnahmen sind Probebohrungen oder Wasseruntersuchungen beim Verdacht von Bodenverunreinigungen. Deshalb ist auch eines der Hauptanwendungsgebiete des Gefahrenverdachts die Erforschung von Altlasten, wo sich erst
nach erfolgten Erforschungsmaßnahmen sagen lässt, ob gefahrbegründende Umstände vorliegen oder die vorliegenden Umstände einen Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lassen.




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