Geheimnis

ist, was anderen nicht mitgeteilt werden darf. Geheimhaltungspflicht.

, Strafrecht: Information, Tatsache oder Sache, die nur einem begrenzten oder abgrenzbaren Personenkreis bekannt ist oder sein sollte. Ein Geheimnis kann grundsätzlich die private, berufliche, geschäftliche oder öffentliche Sphäre betreffen. Abhängig von dem jeweiligen Bezugsgegenstand kann es dann einen Geheimhaltungswillen oder eine Geheimhaltungsbedürftigkeit voraussetzen. Der strafrechtliche Schutz eines Geheimnisses differenziert insoweit nach den unterschiedlichen Schutzbereichen und pönalisiert entweder einen Geheimnisbruch des Geheimhaltungsträgers oder einen Eingriff von außen in den geschützten Geheimbereich:
— Nicht öffentlich gesprochene Intim- und Privatgeheimnisse werden durch die Strafandrohungen des
§ 201 StGB Vertraulichkeit des Wortes) mit geschützt,
— die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist nach § 201a StGB strafbar.
— die Verletzung von Privatgeheimnissen, die einem Berufsgeheimnisträger anvertraut sind, ist nach
§ 203 StGB unter Strafe gestellt (Verletzung von Berufsgeheimnissen),
— das Briefgeheimnis steht unter dem Schutz des
§ 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses),
Post- und Fernmeldegeheimnis werden durch § 206 StGB (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses) geschützt,
— das unbefugte Ausspähen von geschützten Daten unterfällt den §§202a, 202b und 202c StGB (Ausspähen von Daten),
— der Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses kann nach den §§17 ff. UWG zu bestrafen sein (Verletzung des Geschäftsgeheimnisses),
— das unbefugte Offenbaren eines Amts- oder Dienstgeheimnisses unter Verletzung öffentlicher Interessen begründet eine Strafbarkeit nach § 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses),
— die Verletzung des Steuergeheimnisses ist nach § 355 StGB strafbar (Verletzung des Steuergeheimnisses),
— das Wahlgeheimnis unterfällt dem strafrechtlichen Schutz des § 107c StGB (Wahldelikte),
— die Vorschriften über die landesverräterischen Straftaten in den §§ 93-101a StGB schützen das sog. Staatsgeheimnis (Landesverrat).




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