Gemeinsamer Senat

der anstelle des ursprünglich nach dem Grundgesetz (Art. 95) vorgesehenen, jedoch nicht errichteten Obersten Bundesgerichts durch das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes eingeführte Spruchkörper mit Sitz in Karlsruhe. Er ist zuständig, wenn ein Oberster Gerichtshof (oberes Bundesgericht) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Obersten Gerichtshofs (z.B. Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht) oder des g. S.s abweichen will. Der g. S. besteht aus den Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe, den Präsidenten der beteiligten Senate und je einem weiteren Richter dieser Senate.

Senat, gemeinsamer

der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist ein auf Grund des Art. 95 III GG mit Sitz in Karlsruhe gebildeter Spruchkörper, der die Einheitlichkeit der Rechtsprechung dieser Gerichtshöfe zu wahren hat. Er besteht aus den Präsidenten aller obersten Gerichtshöfe sowie den Vorsitzenden Richtern und je einem weiteren Richter der an der einzelnen Sache beteiligten Senate. Näheres, insbes. das Verfahren, regelt das RsprEinhG vom 19. 6. 1968 (BGBl. I 661), zul. geänd. d. G v. 9. 7. 2001 (BGBl. I 1510). Der G. S. entscheidet bindend über die Rechtsfrage, die von einem der obersten Gerichtshöfe durch Beschluss vorgelegt wird, wenn er von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des G. S. abweichen will. Die Entscheidung ist für das Gericht bindend. Der G. S. ersetzt das Oberste Bundesgericht.




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