Gewaltdarstellung

nach § 131 StGB erfasst Schriften und andere Darstellungen, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen o. menschenähnliche Wesen in verherrlichender, verharmlosender oder die Menschenwürde verletzender Weise darstellen. Wer sie verbreitet - auch durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste (Telemedien) -, zugänglich macht, herstellt, anbietet, ein- oder ausführt usw., macht sich strafbar. Dies gilt aber nicht, wenn die G. der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.




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