Going-Concern-Prinzip

handelsrechtlicher Bewertungsgrundsatz. Danach ist bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände grundsätzlich von der Fortführung der Unternehmertätigkeit auszugehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB).
Das Prinzip kann gem. § 19 Abs. 2 S. 2 Ins° auch Bedeutung für die Feststellung haben, ob eine Überschuldung (= Eröffnungsgrund für Insolvenzverfahren bei einer juristischen Person) vorliegt.




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