Grenzpolizei

Nach § 2 I u. III BPolG (Bundespolizei) kann ein Land im Einvernehmen mit dem Bund die Aufgaben des Grenzschutzes mit eigenen Polizeikräften (Polizei) wahrnehmen. Bayern hat von dieser Möglichkeit bis 1. 4. 1998 Gebrauch gemacht und eine eigene G. unterhalten (Art. 5 des PolizeiorganisationsG v. 10. 8. 1976, GVBl. 303). Die Zuständigkeit des früheren Bundesgrenzschutzes (jetzt Bundespolizei) trat im Rahmen der Zuständigkeit der früheren G. zurück.




Vorheriger Fachbegriff: Grenznorm | Nächster Fachbegriff: Grenzregelung bei Grundstücken


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen