Grundherrschaft

rechtliche Organisationsform des mittelalterlichen Grossgrundbesitzes. Das Land, meist Streubesitz, wurde von den Hintersassen bewirtschaftet, über die der Grundherr die öffentlichen Verwaltungsbefugnisse, einschl. Gerichtsbarkeit, ausübte. Mittelpunkt der Höfe war der Sal-oder Fronhof, den ein herrschaftlich bestellter Beamter, ein Meier (Meierrecht), bewirtschaftete. Gutsherrschaft.

ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Recht (bis zur Agrarreform bzw. Bauernbefreiung im frühen 19. Jh.) der vielleicht nach römischem Vorbild einem (weltlichen oder geistlichen) Grundherrn (z.B. König, Erzbischof, Herzog, Abt) gehörende Güterkomplex, den dieser - von einem Haupthof (Fronhof, Salhof) aus - mit Hilfe abhängiger Bauern (Grundholden, Hintersassen) bewirtschaftet, mit den daruf befindlichen Menschen. Lit.: Ossenbrink, /., Gutsbetrieb und Grundherrschaft, 2003




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