Grundrechtsverzicht

ist nicht zu verwechseln mit der punktuellen Nichtausübung einzelner grundrechtlicher Befugnisse. So steht es z.B. jedem Grundrechtsträger ohne weiteres frei, an keiner Versammlung teilzunehmen (Art. 8) oder keinem Verein beizutreten (Art. 9). Ob auch Grundrechtspositionen im ganzen zur Disposition ihrer Inhaber stehen, ist eine Frage der Funktion der Grundrechte und damit ihrer Interpretation. Nach der klassisch-liberalen Grundrechtsauslegung ist der Grundrechtsverzicht ein zulässiger Schritt individueller Freiheitsverwirklichung.




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