Grundrechtsvorrang

gegenüber allen Akten der Staatsgewalt ist ein in Deutschland neuartiges Verfassungsprinzip. Die Grundrechte des GG binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 III). Auch im äusseren Aufbau des GG wird mit der Voranstellung des Grundrechtsteils der Vorrang des Menschen und seiner Würde gegenüber der Macht des Staates betont. Das Grundgesetz hat die fundamentalen Freiheits- und Gleichheitsrechte aus ihrer früheren Schwäche bloss feierlicher Proklamationen und unverbindlicher Programmsätze normativ erhöht zu umfassend verpflichtenden, selbst den demokratischen Gesetzgeber beschränkenden Verfassungsvorschriften. Auch ausserhalb des Grundrechtsabschnittes des GG (Art. 1 bis 19) können grundrechtsgleiche Rechte statuiert sein. Der in der deutschen Verfassungsgeschichte präzedenzlose Vorrang der Grundrechte ist institutionell gesichert durch ein ausgebautes richterliches Kon- trollsystem. Grundlegend sind die allgemeine Rechtsweggarantie (Art. 19 IV) und die jedermann offenstehende Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4 a). Indessen erschöpft sich der normative Gehalt der geltenden Grundrechte nicht in ihrer primären Funktion als individuelle Abwehrrechte gegen die Staatsgewalt. Diese einklagbaren subjektiv-öffentlichen Rechtspositionen werden verstärkt durch die objektive Bedeutung der Grundrechte als Leitprinzipien der gesamten Rechtsordnung. So gesehen sind die Grundrechte nicht nur Schranken, sondern auch Direktiven für Gesetzgebung, Exekutive und rechtsprechende Gewalt.




Vorheriger Fachbegriff: Grundrechtsverzicht | Nächster Fachbegriff: Grundregel des Verkehrsrechts


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen