Grundstücksein- und -ausfahrt

Abbiegen, Abschleppen, Beifahrer, Blinken, Einfahren, Einordnen, Parken.
Für den Begriff der „Grundstücksein- und -ausfahrt“ im Sinne der StVO kommt es nicht darauf an, daß sie in geeigneter Weise befestigt ist und daß die Bordsteine an der betreffenden Stelle abgesenkt sind. Die Erkennbarkeit der Ein- und Ausfahrt kann sich auch aus anderen Anzeichen ergeben, z. B. aus Mauerpfeilern, aus einer Garagentür, aus ortsüblichen Fahrbahnmarkierungen und sogar aus Fahrspuren auf dem unbefestigten Boden, besonders, wenn noch durch ein Schild „Einfahrt (Ausfahrt) freihalten“ darauf hingewiesen wird (BGH).
Grundstücksein- und -ausfahrten sind keine öffentlichen Wege, sie verbinden vielmehr öffentliche Straßen mit Grundstücken (private Zufahrtswege, die vom öffentlichen Verkehr weg- oder zu diesem hinführen). Deshalb hat der Ausfahrende kein Vorfahrtsrecht; er muß äußerste Sorgfalt aufwenden, um jede Gefährdung des fließenden Verkehrs, der bevorrechtigt ist, auszuschließen. Zu diesem Zweck muß er unter Umständen einen Warnposten, z. B. den Beifahrer, aufstellen, wenn zu beschränkten Sichtverhältnissen die Länge oder Schwerfälligkeit des Fahrzeugs - Lastzug - hinzukommt, der Einbiegevorgang dadurch längere Zeit in Anspruch nimmt und für herannahende Fahrzeuge nur schwer erkennbar ist. Es muß geblinkt werden. Richtungsanzeige ist geboten. Der fließende Verkehr muß seine Fahrgeschwindigkeit nicht darauf einstellen, daß er vor einem überraschend aus einer Grundstücksausfahrt Herausfahrenden anhalten könnte, bei starkem (z. B. Berufs-)Verkehr kann aber eine gewisse Rücksichtnahme angebracht und vom Nachfolgeverkehr hinzunehmen sein.
Für den in eine Grundstückseinfahrt nach links Einfahrenden gilt - wie für das Linksabbiegen in eine andere Straße - die Pflicht, sich zuvor zur Straßenmitte einzuordnen. Eine unübersichtliche Verkehrslage verpflichtet zur Rückschau vor dem Abbiegen, außer wenn nur noch ein unvorhersehbar regelwidrig fahrender Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnte und wo der Einbiegende, um auch einem solchen verkehrswidrigen Verhalten zu begegnen, seine Aufmerksamkeit von den sonstigen Anforderungen seiner Fahraufgabe völlig abwenden müßte. Unterläßt er eine gebotene Rückschau, dann wird sein Verschulden aber geringer wiegen als das eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers, der trotz der Möglichkeit, rechts zu überholen, den Versuch unternimmt, den Einbiegenden links zu überholen. Vorausgesetzt ist dabei stets, daß der Abbiegende seine Absicht auch durch Fahrtrichtungsanzeige kundgetan hat.
In der eigenen Grundstücksausfahrt darf man parken, ebenso der Besucher mit Einverständnis des Berechtigten (Eigentümer, Mieter), in fremden Grundstücksausfahrten dann, wenn man -oder ein fahrfähiger Insasse - im Fahrzeug bleibt, um jederzeit wegfahren zu können. Sonst ist das Parken vor Grundstücksausfahrten verboten. Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge, deren Fahrer nicht in der Nähe alsbald zu ermitteln ist, können auf Kosten des falsch Parkenden abgeschleppt werden, wenn der Grundstückseigentümer dadurch gehindert wird, mit seinem Fahrzeug aus der Garage zu fahren, und dadurch Nachteile erleiden würde, die dem Parkenden andernfalls als Schadensersatz in Rechnung gestellt werden könnten. Private Hinweiszeichen auf eine Grundstücksein- und -ausfahrt sind unzulässig. Dabei wird aber nur an solche zu denken sein, die in den Verkehrsraum hineinragen.

Einfahren aus Grundstück, Parken.




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