Gutsbezirk

war nach der VO über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke vom 15. 11. 1938 (RGBl. I 1631) ein gemeindefreies Gebiet, in dem der Gutsbesitzer die öffentlichen Aufgaben erfüllte, die im Gemeindegebiet der Gemeinde obliegen (§§ 3-5 der VO). Die Vorschriften sind überholt.




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