Haftung des Beamten

Seinem Dienstherrn hat der Beamte den aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 48 BeamtStG, § 75 I BBG; s. a. Beamtenrecht). Dies gilt in gleicher Weise für unmittelbare Schäden des Dienstherrn wie für die Schäden Dritter, für die der Dienstherr im Rahmen der Staatshaftung aufgekommen ist (sog. Regress). Da die Regelung jetzt allgemein und nicht bloß für den öffentlichrechtlichen Bereich gilt, ist die Streitfrage über das Haftungsmaß bei gefahrgeneigter Arbeit überholt. Die Haftung der Angestellten des öffentlichen Dienstes ist an die der B. angeglichen. Für Schadensersatzleistungen wegen schuldhaft verursachter Fehlbestände in Kassen, Lagern usw. gilt in einigen Ländern noch das Erstattungsgesetz v. 18. 4. 1937 (RGBl. I 461) als Landesgesetz fort (vgl. z. B. Hessen GVBl. 1972, 349 und GVBl. 1974, 361, oder Bremen GBl. 2005, 91 und GBl. 2009, 517; in Bremen tritt das G am 31. 12. 2014 außer Kraft).




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