Handlungsunrecht

ist die Rechtswidrigkeit, die aus einem Verstoß gegen ein Verhaltensgebot abgeleitet wird. Dieser Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht muss als solcher besonders festgestellt werden. Das H. steht im Gegensatz zum Erfolgsunrecht. Die Lehre vom H. prüft die Verletzung eines Gebots zu sorgfältigem Verhalten im Bereich der Rechtswidrigkeit. Zum Verschulden gehört dann Fahrlässigkeit nur insofern, als damit gesagt sein soll, dass das schadenstiftende Verhalten dem Schädiger auch persönlich vorgeworfen werden kann. Insofern kommt es nach ihr auf ein Verschulden grundsätzlich nicht mehr an. Lit.: Olivet, P, Erfolgsrunrechtslehre und Handlungsun- rechtslehre aus der Sicht des öffentlichen Rechts, 1989; Duttge, G., Zur Bestimmtheit des Handlungsunwerts von Fahrlässigkeitsdelikten, 2001

Strafrecht: Irrtumslehre.
Zivilrecht: Rechtswidrigkeit.




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