Erfolgsunrecht

ist das im Rahmen der Prüfung der Rechtswidrigkeit durch einen von der Rechtsordnung missbilligten Erfolg indizierte Unrecht (z.B. eine Tötung eines Menschen [Erfolg] ist grundsätzlich rechtswidrig, d. h. der Erfolg als solcher deutet auf das Vorliegen der Rechtswidrigkeit). Das E. steht im Gegensatz zum Handlungsunrecht. Die Lehre vom E. prüft die Verletzung eines Gebots zu sorgfältigem Verhalten statt bei der Rechtswidrigkeit bei der Schuld (Fahrlässigkeit). Lit.: Olivet, P., Erfolgsunrechtslehre und Handlungsun- rechtslehre, 1989

Schuldrecht BT: Rechtswidrigkeit. Strafrecht: Irrtumslehre.




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