Zubehör

Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache (meist eines Grundstücks) dauernd zu dienen bestimmt sind (§97 BGB), zum Beispiel Maschinen, die zu einem industriell genutzten Grundstück gehören, oder Werkzeug, das zu einem Auto gehört. Wird die Sache selbst veräußert, so erstreckt sich sowohl der Kaufvertrag als auch die Eigentumsübertragung automatisch auf das Zubehör. Will man das nicht, muß man es ausdrücklich ausschließen.

(§§ 97, 98 BGB) sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu dieser in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Es handelt sich somit um rechtlich selbständige Sachen. Im Immobiliarsachenrecht wird das Z. gem. §§ 873: 925; 926 BGB übereignet. Mit dem Eigentum am Grundstück geht auch das Eigentum am Z. über. Dies bedeutet aber auch, daß die Übereignung erst dann vollendet ist, wenn das Eigentum am Grundstück ins Grundbuch eingetragen ist. Für den gutgläubigen Erwerb von Z. im Immobiliarsachenrecht kommt es dann aber auf den Besitz als Publizitätsträger und nicht etwa auf das Grundbuch an. Nach § 926II BGB sind nämlich die §§ 932 ff. BGB entsprechend anwendbar. Dies ist auch sinnvoll, da sich aus dem Grundbuch ja gerade nichts für die Zugehörigkeit von Z. ergibt, sondern nur etwas für das Grundstück selbst. Außerdem gelten die §§ 932 ff. BGB ja gerade für alle dem Immobiliarsachenrecht nicht unterliegenden Sachen. Im Mobiliarsachenrecht gilt ebenfalls der Rechtgedanke aus den §§ 314; 926 BGB. Bei der Auslegung der Einigung über die Hauptsache ergibt sich also, daß gleichzeitig „im Zweifel“ auch das Z. übereignet werden soll. Gehört dies nicht dem Veräußerer ist gutgläubiger Erwerb nach §§926; 932 ff. BGB analog möglich, lag irrtümlicherweise gar kein Z. vor, gelten die §§ 932 ff. BGB direkt.

sind, körperlich gesehen, selbständige Sachen, die, wirtschaftlich betrachtet, einer anderen •Sache - der Hauptsache - untergeordnet sind (z. B. Schlüssel zur Tür). Ob eine Sache Z. ist, richtet sich nach der allgemeinen Anschauung. Häufig teilt das Z. das rechtliche Schicksal der Hauptsache, vgl. §§ 97, 98, 314, 1120 BGB, § 865 Abs. 2 ZPO.

Sachen.

(§ 97 BGB) ist die bewegliche Sache, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, nach der Verkehrsanschauung dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht (z. B. Baumaterial auf Baugrundstück, Warndreieck im Personenkraftwagen). Das Z. ist zwar rechtlich an sich selbständig, folgt grundsätzlich aber dem Recht der Hauptsache (§§311 c, 926 BGB). Besonders geregelt ist die Frage der Haftung des Zubehörs für die Hypothek (§§ 1120 ff. BGB). Lit.: Bramertz, D., Die Merkmale des Zubehörbegriffs, 1993 (Diss.); Zimmermann, S., Die Haftung des Grundstückszubehörs, 2001

Bewegliche Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen, § 97 Abs. 1 5. 1 BGB. Die Zubehöreigenschaft ist gleichwohl nicht gegeben, wenn die Sache im Verkehr nicht als Zubehör angesehen oder für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache nur vorübergehend benutzt wird, § 97 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB.
Das Zubehör setzt eine Hauptsache voraus, die sowohl ein Grundstück als auch eine bewegliche Sache sein kann. Deren wirtschaftlichem Zweck muss das Zubehör dienen, was der Fall ist, wenn es die zweckentsprechende Verwendung der Hauptsache ermöglicht oder fördert. Eine Auslegungshilfe durch Bestätigung allein der wirtschaftlich dienenden Funktion bestimmter Gegenstände gibt die — nicht abschließende — Vorschrift des § 98 BGB. Die Bestimmung der dienenden Funktion muss mit Blick auf § 97 Abs. 2 S. 1 BGB von gewisser Dauer sein. Scheinbestandteile (§ 95 BGB) fallen daher i. d. R. nicht unter § 97 BGB. Das erforderliche räumliche Verhältnis zwischen Hauptsache und Zubehör besteht schon dann, wenn die örtliche Unterbringung des Zubehörs dessen Benutzung für die Zwecke der Hauptsache ermöglicht.
Zubehör ist — im Gegensatz zu den wesentlichen Bestandteilen einer Sache (§ 93 BGB) — grds. rechtlich selbständig und kann daher ohne die Hauptsache übereignet und belastet werden. Das Gesetz bezieht das Zubehör jedoch in zahlreichen Vorschriften in Rechtsgeschäfte über die Hauptsache ein, um den gerade durch die Verbindung von Zubehör und Hauptsache hervorgerufenen wirtschaftlichen Wert zu erhalten.
Beispiele:§§ 311 c, 926 Abs. 1 S. 2 BGB (Verpflichtung zur Veräußerung oder Belastung erstreckt sich „im Zweifel” auch auf das Zubehör), § 1120 BGB ggf. i.Vm. §190 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20
Abs.2 ZVG (Erstreckung des Haftungsverbandes der Hypothek auf bestimmte Zubehörstücke), § 865 ZPO (Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung)

sind selbständige bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr - nicht nur vorübergehend - in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (§ 97 BGB). Über die Z.eigenschaft entscheidet letztlich die Verkehrsanschauung. So sind Z. bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät, Vieh, Dünger, Samen und Erzeugnisse, die zur Weiterführung des Betriebs erforderlich sind; bei einem Gebäude, einer Fabrik usw. die für den Betrieb bestimmten Maschinen (soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil sind), und Gerätschaften (z. B. die Gartenstühle einer Gastwirtschaft, der Zubringerbus eines Hotels usw.).

Das Z. ist an sich eine rechtlich selbständige Sache, aber durch viele Bestimmungen mit dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache verbunden. So erstreckt sich der Grundstückskaufvertrag i. d. R. auf das Z. (§ 311 c BGB); ebenso geht bei der Eigentumsübertragung das Z. im Zweifel auf den Erwerber des Grundstücks mit über (§ 926 BGB). Das dem Grundstückseigentümer gehörende Z. sowie das Anwartschaftsrecht hierauf - z. B. bei einer unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache - unterliegt der Haftung für eine auf der Hauptsache (Grundstück) lastende Hypothek (§ 1120 BGB) und damit der Zwangsversteigerung des Grundstücks (§§ 20 II, 55 I ZVG). In der Zwangsversteigerung wird darüber hinaus auch das nur im Besitz des Schuldners befindliche Z. ohne Rücksicht auf dessen Eigentum, das sog. tatsächliche Z., mitversteigert, wenn sich der Eigentümer nicht rechtzeitig dagegen wendet (§ 55 II ZVG). Wegen dieser Haftung für den Gläubiger einer Hypothek oder einer Grundschuld unterliegt das Z. eines Grundstücks, obwohl es bewegliche Sache und grundsätzlich rechtlich selbständig ist, nicht der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen (§ 865 II ZPO).




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