Hereditas

(lat. Erbschaft), Gegenstand der Erbfolge im röm. Recht; zwischen dem Tod des Erblassers und der Annahme der E.schaft durch den Erben steht die Erbschaft niemandem zu, sie ruht (hereditas iacens); anders im heutigen Recht (Erbfolge); die Feststellung seines Erbrechts und die Herausgabe der E.schaft konnte der Erbe im röm. Recht mit der hereditas petitio (lat. Erbschaftsklage) verlangen.

(lat., [F.]) Erbschaft, Erbe (N.)




Vorheriger Fachbegriff: Herdsteuer | Nächster Fachbegriff: heres


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen