Hilfe zur Gesundheit

Im Sozialrecht :

Die Hilfe zur Gesundheit gehört zu den Hilfen in besonderen Lebenslagen der Kriegsopferfürsorge (§27d Abs. 1 Nr.2 BVG). In der Sozialhilfe beinhaltet die Hilfe die vorbeugende Gesundheitshilfe (§47 SGB XII), die Hilfe bei Krankheit (§48 SGB XII), die Hilfe zur Familienplanung (§49 SGB XII), die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Schwangere, § 50 SGB XII) und die Hilfe bei Sterilisation (§51 SGB XII).

Die Hilfen zur Gesundheit, die an die Stelle der früheren Krankenhilfe treten, gehören seit dem 1. 1. 2005 zu den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Sie umfassen die vorbeugende Gesundheitshilfe zur Verhütung und Vorbeugung von Krankheiten, die Hilfe bei Krankheiten, die der Krankenbehandlung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, die Hilfe zur Familienplanung, die neben der ärztlichen Beratung und den erforderlichen Untersuchungen auch die Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel umfassen kann, die Hilfen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie die Hilfe bei medizinisch notwendigen Sterilisationen (§§ 47 ff. SGB XII).




Vorheriger Fachbegriff: Hilfe zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt | Nächster Fachbegriff: Hilfe zur Krankheits- oder Behinderungsverarbeitung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen