Horizontalvereinbarungen

, Kartellrecht: Vereinbarungen zwischen miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Kartell). Seit der 7. GWB-Novelle ist das Merkmal ,miteinander in Wettbewerb stehenden\' in § 1 GWB jedoch entfallen, sodass auch Vertikalvereinbarungen, also Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf verschiedenen Wirtschaftsstufen in den
Anwendungsbereich von § 1 GWB fallen. Bedeutung hat die Abgrenzung aber noch für die Mittelstandskartelle i. S. v. § 3 Abs. 1 GWB und für die Klagebefugnis gem. § 33 Abs. 1 S. 3 GWB.
Unternehmen stehen miteinander im Wettbewerb, wenn zwischen ihnen eine aktuelle oder eine potenzielle Wettbewerbsbeziehung besteht. Aktueller Wettbewerb liegt vor, wenn mehrere Unternehmen auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt tätig sind. Ein Unternehmen ist potenzieller Wettbewerber eines anderen, wenn es nicht auf dem gleichen Markt tätig ist, dazu aber in der Lage wäre und eine Tätigkeit auf demselben Markt auch kaufmännisch sinnvoll möglich ist. Die EU-Kommission wendet zur Bestimmung potenziellen Wettbewerbs den sog.
SSNIP-Test an (SSNIP: Small but Significant Nontransistory Increase in Price), wonach jedes Unternehmen potenzieller Wettbewerber ist, das tatsächlich in der Lage wäre, innerhalb eines Jahres in den relevanten Markt einzutreten und dies bei einem geringfügigen, aber dauerhaften Anstieg der Preise in dem relevanten Markt wahrscheinlich auch tun würde.

zwischen Unternehmen, die auf demselben Markt als Wettbewerber auftreten, zur Beschränkung des Wettbewerbs (etwa Preis- oder Gebietsabsprachen) sind im Kartellrecht grundsätzlich verboten; sie können jedoch die Voraussetzungen einer Freistellung im Kartellrecht erfüllen. Das Verbot betrifft alle Formen von Kartellen, abgestimmte Verhaltensweisen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen.




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