Immission

(lat.: immittere = hineinsenden); Einwirkung auf Menschen, Tiere, Pflanzen oder Sachen durch Zuführung von unkörperlichen Stoffen, z.B. Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Licht, Strahlen, Wärme, Geräuschen, Erschütterungen. Der Eigentümer eines Grundstücks muß die von einem Nachbargrundstück ausgehende 1. dulden, soweit die Benutzung seines Grundstücks dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt bei wesentlichen Beeinträchtigungen, wenn sie ortsüblich sind und durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden können; hierfür kann u. U. eine Entschädigung in Geld verlangt werden. Zum Schutz der Umwelt bedürfen gefährliche Anlagen nach dem Bundesim-missionsschutzgesetz einer behördlichen Genehmigung.

([F.] Hineinsendung) ist die Zuführung (nicht Abhaltung) unwägbarer Stoffe (z.B. Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Licht, Strahlen, Wärme, Geräusch, Erschütterung). Im Sachenrecht kann der Eigentümer eines Grundstücks eine I. insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt oder eine wesentliche Beeinträchtigung ortsüblich ist und durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden kann (Nachbarrecht). Er hat dafür aber u.U. einen Ausgleichsanspruch (§ 906 BGB). Im Verwaltungsrecht bedürfen gewisse Anlagen wegen der von ihnen ausgehenden Immissionen (§ 3 II BImSchG) einer behördlichen Genehmigung. Dies dient dem Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen und anderen Sachen vor den durch Immissionen möglichen Gefahren, Nachteilen und Belästigungen (§ 1 BImSchG). Lit.: Abraham, E., Schutz vor industriellen Immissionen, 1997; Johlen, M., Die Beeinflussung privater Im- missionsabwehransprüche durch das öffentliche Recht, 2001; Pütz, M., Anzeige- und Genehmigungsverfahren, 7. A. 2003




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