Immobilien

(lat.: immobilis = unbeweglich); unbewegliche Sachen, d.h. Grundstücke und deren Bestandteile (Gegensatz: Mobilien).

sind unbewegliche Sachen, also Grundstücke, den Grundstücken gleichgestellte Rechte (z.B. Erbbaurecht) und Wohnungseigentum. Für Immobilien gelten die Vorschriften des Immobiliarsa-chenrechts, §§ 873 ff. BGB, 1018 ff. BGB, über die Immobiliarzwangsvollstreckung, §§ 864 ff. ZPO, und über Grundstücksbestandteile, §§ 93, 94 BGB. Letztere sind von den Scheinbestandteilen i.S.d. § 95 BGB abzugrenzen.

(unbewegliche Sachen) Sachen.

sind alle nicht beweglichen Sachen, also Grundstücke und deren Bestandteile.




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