Imperatives Mandat

im Sinne einer Bindung des Abgeordneten an Aufträge und Weisungen, sei es der Wählerschaft oder seiner Partei, verstösst gegen das Verfassungsprinzip des freien Mandats.

bedeutet, dass der zum Mitglied eines Beschlussorgans (z.B. Parlament) Gewählte in seinem Abstimmungsverhalten an Weisungen der Wählerschaft gebunden ist.
Das i. M. kennzeichnet die Rätedemokratie, in der die Selbstregierung des Volkes ("Identität von Regierenden und Regierten") angestrebt wird. In ihr werden Räte gewählt, die die gesetzgebende und vollziehende Gewalt in sich vereinigen, sich nach den Aufträgen des Volkes richten müssen u. ebenso wie die Beamten u. Richter jederzeit abberufen werden können. In der repräsentativen Demokratie des GG ist das Parlament in seinen Entscheidungen rechtlich frei. Die Abgeordneten sind an Aufträge u. Weisungen nicht gebunden u. nur ihrem Gewissen unterworfen (vgl. Art. 38 I 2 GG u. die entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen sowie die für sonstige öfftl. Beschlusskörperschaften, z.B. Gemeinderat, Hochschulsenat, geltenden Regelungen). Deshalb kann der Verstoss gegen den sog. Fraktionszwang zwar mit dem Ausschluss aus der Partei geahndet werden; die Niederlegung des Mandats darf indessen nicht erzwungen werden.

Mandat, imperatives

Mandat.

Mandat des Abgeordneten.




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