Mandat des Abgeordneten

ist der durch die Wahl dem Abgeordneten erteilte Auftrag; er geht nach Art. 38 GG und den Verfassungen der Länder dahin, dass der Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen ist. Der Abgeordnete ist also bei der Abstimmung im Parlament weder an Beschlüsse und Weisungen seiner Partei - unbeschadet der Zulässigkeit eines Fraktionszwangs - noch seiner Wähler gebunden. Das sog. imperative Mandat, das mit einer Bindung an einen bestimmten Auftrag der Wähler (oder der Partei, die ihn aufgestellt hat) verknüpft und in seinem Fortbestand hiervon abhängig ist - Abwahl des Mandatsträgers -, kennen die deutschen Verfassungen nicht (anders im Rätesystem). Da der Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes ist, ist sein M. auch nicht von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei abhängig. Parteiausschluss, -austritt und -übertritt berühren nach geltendem Verfassungsrecht sein M. daher nicht. Nach dem Urt. des BVerfG v. 5. 11. 1975 (NJW 1975, 2331; „Diäten-Urteil“) verlangen die Art. 48 III, 38 I GG gesetzliche Vorkehrungen dagegen, dass Abgeordnete Bezüge aus Angestelltenverhältnissen, Beraterverträgen u. ä. nur deshalb erhalten, weil erwartet wird, dass sie die Interessen des Zahlenden im Parlament vertreten.




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