Zugesicherte Eigenschaft

Zusicherung einer Eigenschaft.
Zugewinngemeinschaft ist der in der BRD geltende gesetzliche Güterstand. Eine missverständliche Bezeichnung, denn sachlich ist die Z. eine Gütertrennung mit Zugewinnausgleich: 1) Während der Ehe bleiben die Vermögen von Mann und Frau getrennt einschliesslich dessen, was jeder dazuerwirbt. Jeder Gatte verwaltet sein Vermögen selbständig; lediglich zur Verfügung über Haushaltsgegenstände oder über sein Vermögen im ganzen bedarf er der Zustimmung des anderen. Für die Schulden des anderen wird nicht gehaftet. - 2) Bei Beendigung des Güterstandes (Hauptfälle: Ehescheidung oder Tod) erfolgt der Zugewinnausgleich. Grundgedanke ist dabei, dass jeder Gatte am Vermögenszuwachs des anderen zur Hälfte beteiligt sein soll, a) Bei Ehescheidungist der Zugewinn jedes Gatten rechnerisch festzustellen; Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Gatten sein Anfangsvermögen (Vermögen zu Beginn des Güterstandes) übersteigt. Erbschaften, Schenkungen oder Ausstattungen, die ein Gatte erhalten hat, bleiben bei diesem Vermögensvergleich unberücksichtigt. Derjenige, dessen Zugewinn grösser ist, muss dem anderen die Hälfte des Differenzbetrages in Geld auszahlen. Geschenk. Beispiel: X hat bei Eheschliessung 10000 EUR, bei Scheidung 90000 EUR Vermögen, Frau X hatte 20 000 EUR bei Eheschliessung und 30 000 EUR bei der Scheidung. Da der Zugewinn von Herrn X (80 000 EUR) den von Frau X (10000 EUR) um 70000 EUR übersteigt, muss Herr X 35 000 EUR als Zugewinn an seine Frau zahlen, b) Beim Tod eines Gatten wird zur Vereinfachung der Zugewinnausgleich regelmässig pauschal dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil (gesetzliche Erbfolge) des anderen Gatten um VA erhöht. Neben Kindern oder Enkeln des Verstorbenen beträgt der Erbteil dann VA + X!A = V2, neben Grosseltern, Eltern, Geschwistern, usw. des Verstorbenen V2 + 1/A = 3/A. Dabei ist gleichgültig, ob der Verstorbene überhaupt einen Z. gemacht hat! Aus dem zusätzlichen Viertel hat der überlebende Gatte Kindern des Verstorbenen, die nicht aus dieser Ehe stammen, bei Bedürftigkeit Mittel für eine angemessene Ausbildung zu gewähren. Wird der Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer, so kann er Zugewinnausgleich nach a) verlangen zuzüglich seines Pflichtteils. - §§ 1363 ff. BGB, Pflichtteil der Ehegatten, vorzeitiger Zugewinnausgleich.

Gewährleistung (1 b).

Zusicherung einer Eigenschaft, Gewährleistung.
liegt vor, wenn der Verkäufer durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung, die Vertragsinhalt geworden ist, dem Vertragspartner zu erkennen gibt, daß er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens verschuldensunabhängig einstehen will {Garantiehaftung), §§459II, 537 IL 633 I, 651c I BGB. Die Zusicherung hat also zwei Komponenten: Zum einen die Garantie für das Vorhandensein der Eigenschaft und zum anderen den Willen, für die Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.

Der Zusicherung einer Eigenschaft steht die Zusicherung des Nichtvorhandenseins eines Fehlers gleich. Das Fehlen einer zugesicherten E. führt regelmäßig neben Wandelung und Minderung zu einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, §§ 463 S.1, 480 I, 538 I, 635, 651f I BGB.




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