Impfzwang

die durch Gesetz angeordnete Verpflichtung, an bestimmten Vorbeugemaßnahmen zum Schütze gegen Infektionskrankheiten teilzunehmen, bei denen eine künstliche Immunität gegenüber Krankheitserregern erzeugt wird. 1. besteht (auch gegen Pocken) nicht (mehr); es gibt jedoch noch öffentliche Schutzimpfungen, die aber freiwillig und kostenlos sind. Allerdings können durch Rechtsverordnung zwangsweise Schutzimpfungen gegen bestimmte Krankheiten für bedrohte Teile der Bevölkerung angeordnet werden, wenn eine dieser Krankheiten in bösartiger Form auftritt und mit epidemischer Verbreitung zu rechnen ist.

. Nach §§ 14ff. BSeuchenG i.d.F. von 1979 sind von den Gesundheitsämtern auf Weisung der obersten Landesgesundheitsbehörden unentgeltliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten durchzuführen. Durch Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministers, ersatzweise auch einer Landesregierung, kann I. angeordnet werden, wenn eine übertragbare Krankheit in bösartiger Form auftritt oder mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. - Der frühere I. gegen Pocken besteht nicht mehr (Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Pockenschutzimpfung).

ist der (durch Gesetz) angeordnete Zwang zur Impfung.

Der frühere I. nach dem PockenschutzimpfG ist nunmehr aufgehoben (G v. 24. 11. 1982, BGBl. I 1529). Das InfektionsschutzG sieht in § 20 als Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten öffentliche unentgeltliche Schutzimpfungen vor, jedoch auf freiwilliger Basis. Allerdings kann das Bundesministerium für Gesundheit (ersatzweise auch die LdReg.) durch RechtsVO (zwangsweise) Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe anordnen, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Über Entschädigungsleistungen Impfschäden.




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