IMSI-Catcher

Technisches Gerät zur Ermittlung der weltweit einmaligen Kartennummer eines Mobilfunkteilnehmers (IMSI — International Mobile Subscriber Identity) bzw. der Gerätenummer des Mobiltelefons (IMEI — International Mobile Equipment Identity). Durch den IMSI-Catcher, der sich gegenüber einem in der Nähe befindlichen Teilnehmer wie eine feste Basisstation des Mobilfunknetzes verhält, kann der Standort eines Mobiltelefons innerhalb einer Funkzelle eingegrenzt werden. Zulässig ist der Einsatz gemäß § 100 i StPO bei einem auf bestimmten Tatsachen begründeten Verdacht der Begehung oder Vorbereitung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer Katalogtat gemäß § 100 a Abs. 2 StPO. Für die Anordnung ist das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft zuständig. Anordnungen der Staatsanwaltschaft bedürfen gemäß § 100 i Abs. 3 S. 1 i.V. m. § 100b Abs. 1 StPO binnen drei Tagen der Bestätigung durch das Gericht. Die schriftliche, mit Gründen zu versehende Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen (§ 100i Abs. 3 S. 2 StPO); eine Verlängerung ist zulässig. Zu beachten sind die grundrechtssichernden Verfahrensregeln des § 101 StPO. Unzulässig ist das technisch mögliche Abhören laufender Mobilfunkgespräche in Echtzeit mittels IMSI-Catcher (BVerfG NJW 2007, 351, 356); in
sofern bedarf es der Anordnung der Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100 a StPO. Auch ein weitergehender Einsatz des IMSI-Catchers, ibs. zur Erstellung von Bewegungsprofilen oder zur Observation ist unzulässig.




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