Katalogtat

Bezeichnung für eine Straftat, die Bestandteil eines sog. „Deliktskatalogs” ist, den sowohl Vorschriften des materiellen Strafrechts (§§ 138 Abs. 1, 261 Abs. 1 S.2 StGB) als auch Bestimmungen zu strafprozessualen Eingriffen enthalten. Die entsprechende Zwangsmaßnahme darf nur angeordnet werden, wenn der Verdacht von Täterschaft oder Teilnahme an einer Katalogtat besteht; den Deliktskatalogen unter-fallen zumeist auch versuchte Taten oder Vorbereitungshandlungen, sofern diese selbst unter Strafe gestellt sind. Teilweise sieht die StPO „generalisierende” Straftatenkataloge vor (z. B. für die Rasterfahndung gemäß § 98 a Abs. 1 StPO); i. ü. werden bestimmte Straftatbestände abschließend aufgeführt. Wichtigste Bsp.: § 100 a Abs. 1 StPO (Telekommunikationsüberwachung),§ 100 c Abs. 2 StPO (Wohnraumüberwachung).




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