Inbegriff

(§ 260 BGB) ist die Gesamtheit unter einheitlicher Bezeichnung zusammengefasster Gegenstände, die als solche wirtschaftliche Bedeutung hat (z.B. Nachlass, Unternehmen, Bibliothek, Herde). Wer einen I. von Gegenständen herauszugeben hat, hat dem Berechtigten ein Bestandsverzeichnis vorzulegen.




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