Inhaberzeichen

(§ 807 BGB) ist die Karte (Inhaberkarte), die Marke (Inhabermarke) oder das ihnen ähnliche Zeichen, in dem ein Gläubiger nicht bezeichnet ist und das von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben wird, aus denen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will (z.B. Fahrkarte). Das I. wird nach § 807 BGB teilweise wie eine Inhaberschuldverschreibung behandelt. Insbesondere kann der Inhaber des Zeichens von dem Aussteller Leistung des urkundlich Versprochenen verlangen.

(Inhaberverpflichtungsscheine) werden im täglichen Verkehr als Karten oder Marken ausgegeben, auf denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist und bei denen angenommen wird, dass der Aussteller an jeden rechtmäßigen Inhaber leisten will (sog. „kleine“ Inhaberpapiere; § 807 BGB). I. sind von den Legitimationszeichen zu unterscheiden. Die I. sind Wertpapiere, weil der Aussteller nur dann zu leisten braucht, wenn das I. ausgegeben, vorgelegt oder entwertet wird. Die praktisch wichtigsten I. sind Fahrkarten, Eintrittskarten, Lotterielose.




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