Inkardination

katholisches Kirchenrecht: die Aufnahme eines Klerikers in eine Diözese. Bei der ersten I. wird er durch die Tonsur (Symbolakt: Ausscheren des Haupthaares) einer Diözese zugeschrieben. Erst nach der Exkardination (Entlassung aus der Diözese) kann er in einer anderen Diözese neu inkardiniert werden.




Vorheriger Fachbegriff: Injurie | Nächster Fachbegriff: Inkasso


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen