innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Sonderform eines Reihengeschäfts innerhalb der EG, für die die Vereinfachungsvorschrift des § 25 b UStG anzuwenden ist.
§ 25 b Abs. 1 UStG definiert ein Reihengeschäft als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, wenn folgende vier Voraussetzungen vorliegen:
1) Drei Unternehmer (erster Lieferer, erster Abnehmer und letzter Abnehmer) schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und dieser Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer.
2) Die drei Unternehmer sind in jeweils verschiedenen EG-Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer
erfasst (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(USt-IdNr.) reicht aus).
3) Der Gegenstand der Lieferung muss tatsächlich aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangen und
4) der Gegenstand der Lieferung wird durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet.
Nach dieser Definition liegt insbesondere dann kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor, wenn der letzte Abnehmer in der Reihe den Gegenstand befördert oder versendet (sog. Abholfall). § 25 b UStG greift auch nicht, wenn mehr als drei Unternehmer an dem Reihengeschäft teilnehmen (Vielecksgeschäft) oder zwei der drei Teilnehmer eine UmsatzsteuerIdentifikationsnurnmer aus demselben Mitgliedstaat verwenden.
§ 25 b Abs. 1 S. 2 UStG stellt klar, dass auch dann ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft angenommen werden kann, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt und die in dem Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
Liegen - neben dem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft - auch die vier Voraussetzungen des § 25 b Abs. 2 UStG vor, tritt als Rechtsfolge für den ersten Abnehmer (sog. Zwischenhändler) eine verfahrensrechtliche Vereinfachung ein. Dem Zwischenhändler wird erspart, sich im Mitgliedstaat, in den der Gegenstand tatsächlich gelangt und in dem er nicht ansässig ist, umsatzsteuerlich erfassen zu lassen.
Dieser Vereinfachungseffekt wird dadurch erreicht, dass die Steuerschuld für die Lieferung des Zwischenhändlers, die er an den letzten Abnehmer erbringt, auf den letzten Abnehmer überwälzt wird. Gleichzeitig gilt auch der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert (§ 25 b Abs. 3 UStG). Bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Dreiecksgeschäfts treffen den Zwischenhändler im Bestimmungsmitgliedstaat weder Erklärungs- noch Zahlungspflichten.
Welche Angaben in der zusammenfassenden Meldung vom ersten Abnehmer bei einer Lieferung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts gefordert werden, wird in § 18a Abs. 4 S. 1 Nr.3 UStG festgelegt.




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