Insidertatsache

Nicht öffentlich bekannte Tatsache i. S. d. § 13 WpHG, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere bezieht und geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Zu den Insidertatsachen können z. B. deutliche Korrekturen der Gewinnerwartung, bevorstehende Unternehmensübernahmen oder Personenveränderungen in Schlüsselpositionen des Unternehmens zählen. Das Insiderhandelsverbot verbietet Insidern die Ausnutzung von Insidertatsachen.




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