irrealer Versuch

(abergläubischer Versuch): „Herbeiwünschen” eines strafrechtlichen Deliktserfolges mit okkulten oder sonst jenseits menschlicher Steuerbarkeit liegenden Mitteln, z.B. Totbeten. Ein irrealer Versuch ist in Abgrenzung zum grob unverständigen Versuch schon mangels Tatentschlusses nicht tatbestandsmäßig und daher straflos.




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