Jagdschaden

Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden, auch wenn dieser Jagdschaden durch einem von ihm bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet worden ist; § 33 BundesjagdG. Der Anspruch auf Jagdschadenersatz erlischt, wenn er nicht binnen einer Woche, nachdem der Berechtigte davon erfahren hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte Kenntnis erlangen können, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde angemeldet wird. Bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn der Schaden zweimal im Jahr (bis 1.5. und 1.10.) gemeldet wird. - Vgl. auch Wildschaden.

Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 33 BJagdG); missbräuchlich ist insbes. das schonungslose Betreten besäter Felder und nicht abgemähter Wiesen, Treibjagd über reifende Felder u. dgl. Der Ersatzanspruch bei Jagd- oder Wildschaden erlischt, wenn der Schaden nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von grundsätzlich 1 Woche bei der zuständigen Behörde angemeldet wird (§ 34 BJagdG).




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