Jagdschein

Wer die Jagd ausübt, ist verpflichtet, einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich zu führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen. Voraussetzung für die erste Erteilung eines Jagdscheins ist, dass der Bewerber die Jägerprüfung bestanden hat.
In dieser Prüfung muss der künftige Jäger u. a. ausreichende Kenntnisse über Tierarten, den Jagdbetrieb, den Land- und Waldbau und die Führung von Jagdwaffen nachweisen. Darüber hinaus können ausschließlich Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sind und eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen, einen Jagdschein erhalten.
Dieser berechtigt dann den Inhaber zum Führen von Jagd- und Faustfeuerwaffen, allerdings nur im Zusammenhang mit einer gültigen Waffenbesitzkarte.
Ein Jagdschein kann seinem Inhaber jedoch auch wieder entzogen werden, wenn beispielsweise
nachträglich Versagungsgründe bekannt werden.
§ 28 Waffengesetz
Siehe auch Waffenbesitz

Bescheinigung über die Berechtigung zur Jagdausübung, die bei der Jagd mitgeführt und auf Verlangen dem Polizeibeamten sowie dem Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen ist. Die erstmalige Erteilung setzt die erfolgreiche Ablegung einer Jägerprüfung voraus; für das Führen von Jagd- und Faustfeuerwaffen ist zusätzlich eine Waffenbesitzkarte erforderlich. Ein J. darf erst vom 16. Lebensjahr an ausgestellt werden; von 16 bis 18 Jahren Jugend-J., berechtigt zur Jagdausübung nur in Begleitung eines jagderfahrenen Erziehungsberechtigten bzw. einer von diesem schriftlich beauftragten, gleichfalls jagderfahrenen Aufsichtsperson.

Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Berechtigungsausweis, den J. mit sich führen; § 15 Bundesjagdgesetz.

(§ 15 BJagdG) ist die von der unteren Verwaltungsbehörde - auf höchstens 3 Jahre - ausgestellte Urkunde über die Jagdausübungsbe- rechtigung. Die erstmalige Ausstellung des Jagdscheins setzt die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung voraus. Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden J. bei sich führen (§ 15 BJagdG).

Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden J. (Jahresjagdschein, Tagesjagdschein) mit sich führen und auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzeigen. Zur Ausübung der Jagd mit Greifen und Falken bedarf es eines Falknerjagdscheins. Die erste Erteilung eines J. setzt das Bestehen der Jägerprüfung voraus, in der ausreichende Kenntnisse der jagdbaren Tiere, in der Führung von Jagdwaffen, in der Behandlung des erlegten Wildes und in der Jagdgesetzgebung nachgewiesen werden müssen (§ 15 BJagdG sowie Jägerprüfungsordnungen der Länder). Der Bewerber muss das 18. Lebensjahr vollendet haben (beim Jugendjagdschein: 16. Lebensjahr), körperlich und geistig geeignet sein und eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen (Einzelheiten s. § 17). Ein gültiger J. berechtigt den Inhaber nur im Zusammenhang mit einer Waffenbesitzkarte zum Führen von Jagd- und Faustfeuerwaffen (§ 13 WaffG, Waffen). Entziehung des J. ist zulässig, wenn Versagungsgründe später bekannt werden und bei gewissen Jagddelikten (§§ 18, 41 BJagdG); bei anderen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Jagdausübung kann ein Jagdverbot für 1-6 Mon. verhängt werden (§ 41 a BJagdG).




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