Justizgrundrechte(Verfahrensrechte): Die in Art.19 Abs. 4, 101 u. 103 GG gewährleisteten Rechtsschutz-und Verfahrensrechte, insb. die Rechtsweggarantie, der gesetzliche Richter und die Prozessgrundrechte.
Weitere Begriffe : Konkordatslehrstuhl | Einrede | Föderalismusreform I |
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