Kartellzivilverfahren

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung des deutschen und des europäischen Kartellrechts unmittelbar oder als Vorfrage betreffen - insbesondere Unterlassungs-, Belieferungs- und Schadensersatzklagen -, sind ausschließlich die Landgerichte zuständig (§ 87 GWB), soweit nicht gemäß § 51 II SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Für die Rechtsmittel gegen die landgerichtlichen Entscheidungen ist grundsätzlich der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zuständig (§ 91 GWB), für die Rechtsmittel gegen dessen Entscheidungen und die Sprungrevision gegen die landgerichtlichen Urteile der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (§ 94 GWB). Das Bundeskartellamt ist über alle K. durch das Gericht zu unterrichten; die zuständige Kartellbehörde kann vor dem Gericht Stellung nehmen (§ 90 GWB).




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