Kartellverwaltungsverfahren

Die deutschen Kartellbehörden können bei Anwendung des deutschen und europäischen Kartellrechts gemäß §§ 32 ff. GWB Unternehmen u. a. zur Abstellung von Zuwiderhandlungen verpflichten und hierzu Maßnahmen aufgeben, die für eine wirksame Abstellung erforderlich sind. Im Rahmen der Fusionskontrolle kann das Bundeskartellamt angemeldete Unternehmenszusammenschlüsse untersagen oder (ggf. mit Auflagen oder Bedingungen) freigeben (§ 40 GWB). Für beide Bereiche ist das entsprechende K. in §§ 54-62, § 80, § 86 a GWB geregelt. So sind die Einleitung des Verfahrens (§ 54 GWB), die Gelegenheit zur Stellungnahme für die Beteiligten sowie die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung (§ 56 GWB), die Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden (§§ 57-59 GWB), einstweilige Maßnahmen (§ 60 GWB) und der Verfahrensabschluss (§ 61 GWB) geregelt. Zur Durchsetzung ihrer Anordnungen können die Kartellbehörden Zwangsgelder verhängen (§ 86 a GWB). Für die Beschwerde gegen Entscheidungen im K. ist der Kartellsenat des Oberlandesgerichts am Sitz der Kartellbehörde zuständig (§§ 63, 91 GWB), für die Rechtsmittel gegen dessen Entscheidungen der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (§§ 74, 94 GWB). Das Verfahren der Europäischen Kommission ist in der Kartellverfahrensverordnung und in der Fusionskontrollverordnung geregelt.




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