Kennzeichenmissbrauch

Sofern keine sonstige Vorschrift eine schwerere Strafe vorsieht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet, wenn jemand
* in rechtswidriger Absicht ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger ohne amtliches Nummernschild mit einem Zeichen versieht, das den Anschein einer amtlichen Kennzeichnung hervorrufen kann,
* ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger mit einer anderen als der amtlich dafür ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
* das an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger angebrachte Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
* ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger gebraucht, obwohl er weiß, dass die Kennzeichnung wie beschrieben geändert oder unterdrückt wurde.

§ 22 StVG

Nach § 22 StVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer in rechtswidriger Absicht an einem Kfz. ein anderes als das amtliche K. für dieses Kfz. (Kennzeichen am Kfz.) oder an einem nicht zugelassenen Kfz. ein Zeichen anbringt, das den Anschein eines amtlichen K. erweckt, desgleichen wer das echte K. beseitigt, verdeckt oder seine Erkennbarkeit sonstwie beeinträchtigt oder wer wissentlich ein vorschriftswidrig gekennzeichnetes Kfz. auf öffentl. Wegen gebraucht. Die Bestimmung gilt aber nur subsidiär (Konkurrenz von Straftaten), d. h. wenn nicht im Einzelfall ein strengeres Strafgesetz anzuwenden ist, z. B. Urkundenfälschung. Zum Schutz gegen K.missbrauch werden Herstellung, Vertrieb und Ausgabe der K. und ihrer Vorprodukte nach Maßgabe der §§ 6 b-d StVG überwacht (Anzeige- und Auskunftspflichten, Berechtigungsscheine, ggf. Untersagung). Missbräuchliches Herstellen usw. ist strafbar, Verstoß gegen Nachweispflichten usw. Ordnungswidrigkeit (§§ 22 a, 24 b StVG).




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