Urkundenfälschung

Eine Straftat, bei der der Täter entweder unechte Urkunden herstellt, d. h. solche, die nicht von ihrem angeblichen Aussteller stammen, oder echte Urkunden verfälscht, d. h. inhaltlich verändert, oder unechte oder verfälschte Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet. Es kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden (§267 StGB). Ebenso wird die Fälschung technischer Aufzeichnungen oder beweiserheblicher Daten bestraft (§§268, 269 StGB).

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt od. eine echte Urkunde verfälscht (Verfälschung) od. eine unechte od. verfälschte Urkunde gebraucht, wird wegen U. nach § 267 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren, in schweren Fällen nicht unter einem Jahr bestraft. Auch der Versuch ist strafbar. Echt ist eine Urkunde, wenn die in ihr erhaltene Erklärung von derjenigen Person stammt, von der sie herzuführen angibt; anderenfalls ist sie unecht. Auf die Wahrheit des Urkundeninhalts kommt es nicht an.

(§ 267 StBG) begeht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. - Urkunde ist jede Verkörperung eines Gedankens, die geeignet u. bestimmt ist, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen, und die den Aussteller erkennen lässt. Hierzu zählen nicht nur schriftliche Erklärungen, sondern auch die sog. Beweiszeichen (z.B. Kfz.-Kennzeichen, Plombe am Stromzähler). Die Zweckbestimmung kann sich auch nachträglich ergeben (z. B. der im Beleidigungsprozess als Beweisgegenstand eingeführte Brief). Abschriften, Fotokopien oder Durchschriften sind nur dann Urkunden, wenn sie an die Stelle des Originals treten (z.B. Abschrift einer Klageschrift). Technische Aufzeichnungen gelten nicht als Urkunden; sie sind von der gesonderten Strafvorschrift des § 268 StGB erfasst.
Die U. ist in folgenden Begehungsarten möglich: a) Herstellung einer unechten Urkunde (der Urheber der Urkunde täuscht eine andere Person als Aussteller vor), b) Verfälschung einer echten Urkunde (der Täter ändert den Erklärungsinhalt der Urkunde, was auch dadurch geschehen kann, dass er der Unterschrift eines anderen unbefugt eine Erklärung voranstellt, z. B. beim absprachewidrigen Ausfüllen eines Blankoschecks), c) Gebrauchmachen von einer unechten oder verfälschten Urkunde (z. B. Geldabheben mittels gefälschten Schecks). Keine U. ist eine vom Aussteller unterschriebene unrichtige Erklärung (sog. schriftliche Lüge). - Die U. in jeder der genannten Begehungsformen setzt voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, den Getäuschten durch die Täuschung zu einer rechtserheblichen Handlung zu bewegen.
Sonderformen der Urkundendelikte sind die Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB (ein Beamter oder sonstiger Amtsträger stellt eine öffentliche Urkunde vorsätzlich falsch aus, z. B. Standesbeamter trägt Geburt eines nicht existierenden Kindes im Geburtenbuch ein), die mittelbare Falschbeurkundung nach §271 StGB (der Täter veranlasst einen nicht vorsätzlich handelnden Beamten zur Falscheintragung in einer öffentlichen Urkunde) und die Urkundenunterdrückung nach § 274 I Nr. 1 StGB (der Täter vernichtet, beschädigt oder unterdrückt eine ihm nicht oder nicht ausschliesslich gehörende Urkunde in der Absicht, einem anderen Nachteile zuzufügen).

(§ 267 StGB) ist die Herstellung einer unechten Urkunde (z. B. Privilegium maius in Österreich um 1358), die Verfälschung einer echten Urkunde oder der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr oder zur fälschlichen Beeinflussung einer Datenverarbeitungsanlage im Rechtsverkehr (z. B. Abänderung des Geburtsdatums in der Geburtsurkunde, Abänderung eines Parkscheins im ausgedruckten Parkzeitende, Überkleben eines Kraftfahrzeugkennzeichens mit spiegelnden Folien, nicht dagegen Überkleben eines Verkehrszeichens mit Klebefolie oder Aufbringen reflektierender Mittel). Die U. wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Lit.: Jakobs, G., Urkundenfälschung, 2000; Dörfler, C., Urkundenfälschung, 2000

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 267 StGB). Urkunde i. S. der Strafvorschriften ist jeder Gegenstand, der eine Gedankenerklärung enthält, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und die einen Aussteller erkennen lässt. Darunter fallen nicht nur Schriftstücke, sondern z. B. auch das Künstlerzeichen des Malers, eine Fahrkarte, das gestempelte Kfz.-Kennzeichenschild; dagegen nicht bloße Kenn- und Unterscheidungs- oder Wertzeichen (Biermarken, Garderobenummern, Briefmarken). Die Beweiserheblichkeit kann sich aus dem Zweck der Herstellung oder durch Zufall ergeben (Absichts- oder Zufallsurkunden, z. B. Brief als Beweis für Ehebruch). Abschriften oder Fotokopien (auch beglaubigte) sind keine Urkunden, außer wenn sie einen Originalvermerk tragen oder sonst an die Stelle der Urschrift treten.

Die U. steht in 4 Fällen unter Strafe: a) das Herstellen einer unechten Urkunde (d. h. Erwecken des Anscheins, als rühre die Urkunde von einem anderen her als dem, der sie wirklich ausgestellt hat; z. B. Nachmachen der Unterschrift); b) das Verfälschen einer echten Urkunde (Änderung einer Zahl in einer Quittung; Ausfüllen einer von einem anderen unterzeichneten Urkunde gegen dessen Willen, sog. Blankettfälschung); c) das Gebrauchmachen von einer unechten (etwa von einem anderen gefälschten) Urkunde; d) das Gebrauchmachen von einer verfälschten Urkunde.

Unterzeichnen mit fremdem Namen mit Einverständnis des Namensträgers ist zulässig. U. liegt auch nicht vor, wenn nur der Inhalt der Urkunde unrichtig ist (sog. schriftliche Lüge, z. B. Unterzeichnung einer inhaltlich falschen Aussage mit dem richtigen Namen; anders s. u. § 271 StGB).

Voraussetzung der Strafbarkeit ist stets Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr, insbes. um einen rechtlichen Vorteil zu erlangen. Insoweit muss Absicht vorliegen, im Übrigen genügt Vorsatz. Versuch ist strafbar. Die U. ist in den beiden ersten Fällen mit der Herstellung der Urkunde vollendet, in den beiden letzten mit dem Gebrauchmachen.

Besonders schwere Fälle der U. sind mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis 10 Jahren bedroht (§ 267 III StGB). Als Regelbeispiele nennt § 267 StGB gewerbs- und bandenmäßiges Handeln, Herbeiführen eines großen Vermögensverlustes, Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs durch eine große Zahl unechter oder verfälschter Urkunden, Missbrauch der Stellung als Amtsträger.

Eine qualifizierte Straftat ist gewerbsmäßig begangene Banden-U. (§ 267 IV StGB) als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugs- und U.-Delikten verbunden hat. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren. Von der U. zu unterscheiden ist die mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB (sog. intellektuelle U.), bei der eine inhaltlich unrichtige Erklärung zu einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkunde, Register, Datei o. dgl. abgegeben wird.

Ein Sonderfall ist die Computermanipulation, d. h. die Fälschung oder der Gebrauch beweiserheblicher Daten durch Speicherung oder Veränderung der Art, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde (§ 269 StGB), also z. B. die Veränderung von in Computer eingespeisten Daten, so dass beim Ausdruck des Computers ein Falsifikat entstehen würde. Die Vorschriften über besonders schwere Fälle der U. und Banden-U. gelten hier entsprechend. Außerdem ist die Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 ff. StGB) zu nennen. S. ferner Urkundenunterdrückung und -vernichtung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Ausweise, amtliche, Datenveränderung, Ausweismissbrauch, Falschbeurkundung, mittelbare, Gesundheitszeugnis.




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