Kettenarbeitsvertrag

ist die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien. Beruht die Befristung nicht auf einem sachlichen Grund, ist sie unwirksam, sofern dadurch, wie zumeist, der Kündigungsschutz objektiv vereitelt wird. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesen Fällen gem. § 140 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Im Arbeitsrecht:

Ein K. ist gegeben, wenn mehrere befristete Arbeitsverträge so aneinandergereiht werden, dass mit Fristablauf eines ArbVertr. jeweils ein neuer befristeter Vertr. beginnt. Mehrfach befristete ArbVertr. sind nicht in jedem Fall unzulässig. Bei Auseinandersetzungen ist zu prüfen, ob die letzte Befristung wirksam war.

Kettenarbeitsverhältnis.




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