Klerus

(griech./lat. [M.] Los, Erbteil) ist im katholischen Kirchenrecht der geistliche Stand im Gegensatz vor allem zu den Laien. Kleriker ist, wer wenigstens eine bestimmte Weihe (Tonsur) erlangt hat. Dadurch ist er zugleich besonderer Träger der Weihegewalt und Rechtsprechungsgewalt über die Laien. Lit.: Schulte-Umberg, T., Professionalisierung des katholischen Klerus, 2003

Die kath. Kirche unterscheidet innerhalb des Rechts der Gläubigen zwischen Laien und Klerikern (can. 232-293 CIC). Kleriker wird man durch Empfang der Diakonatsweihe (Diakon); weitere Weihestufen sind die Priesterweihe (Priester) und die Bischofsweihe (Bischof). Die Kleriker sind Träger der Heiligungs- und Leitungsgewalt der Kirche; die Lehrgewalt (Verkündigung) kann in Ausnahmefällen auf Laien übertragen werden (missio canonica). Jeder Kleriker ist einer Teilkirche eingegliedert (sog. Inkardination), kann aber in anderen Teilkirchen tätig oder dorthin versetzt werden. Kleriker sind dem Papst und den Bichöfen zu Gehorsam verpflichtet, müssen dem Dienst in der Kirche zur Verfügung stehen, sind zu einfacher Lebensführung, geziemender Kleidung und standesgemäßem Verhalten gehalten. Gewerbetätigkeit, Übernahme öffentlicher Ämter und politische Betätigung sind ihnen i. d. R. verboten. Sie sind zum Zölibat verpflichtet; Besonderheiten gelten insoweit für Diakone. Die Kleriker haben Anspruch auf angemessenen Unterhalt und soziale Sicherung.




Vorheriger Fachbegriff: Kleriker | Nächster Fachbegriff: Klient


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen